
§ 31 BtMG: Strafmilderung oder Absehen von Strafe
§ 31 BtMG bietet kooperativen Beschuldigten die Chance auf deutliche Strafmilderung oder vollständiges Absehen von Strafe. Entscheidend sind freiwillige, wahrheitsgemäße und rechtzeitige Angaben, die zu wesentlichen Ermittlungserfolgen führen. Zugleich birgt jede Kooperation erhebliche Risiken, weshalb eine frühzeitige, strategisch durchdachte anwaltliche Beratung unverzichtbar ist.








