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FAQ
FAQ
Häufig gestellte Fragen.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu unseren Leistungen, dem Ablauf und wichtigen rechtlichen Themen.
Es kommt darauf an, von wem und in welcher Rolle Sie geladen werden. an. Einer Vorladung durch die Polizei muss entgegen weit verbreiteter Annahme nicht Folge geleistet werden, sollte die Ladung indes durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht (oder auch nur im Auftrag) erfolgen, dann schon. Oftmals erhoffen sich die Ermittlungsbehörden durch das Erzeugen einer gewissen Drucksituation das "Erzwingen" einer schnellen Aussage. Dem sollten Sie nicht erliegen; holen Sie im Zweifel fachkundigen Rat ein und kümmern sich besser früher als später um eine wirksame Verteidigung.
Auch wenn Sie lediglich Zeuge sein sollten, behalten Sie im Auge, dass Ihnen unter Umständen aus persönlichen oder auch beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht bzw. sogar ein Aussageverweigerungsrecht zustehen kann. Insbesondere wenn tatsächlich die Gefahr der Selbstbelastung oder der Belastung Angehöriger besteht, sollten Sie auch als Zeuge unbedingt einen Beistand konsultieren, um das Risiko hier zu minimieren.
Lassen Sie sich immer zunächst einen Ausweis zeigen um sicherzugehen, dass es sich tatsächlich um eine legitimierte Person handelt, sodann soll Ihnen dargelegt werden, worüber genau und in welcher Rolle von Ihnen Auskunft verlangt wird. Wenn Sie als Beschuldigter vernommen werden, sollten Sie sofort von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, keinerlei Angaben zur Sache machen und umgehend nach dem Anwalt Ihres Vertrauens verlangen.
Es gilt insoweit immer der feste Grundsatz: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold - egal, was Ihnen sonst gesagt oder versprochen wird!
Ganz knapp: Ruhe bewahren, Anwalt kontaktieren und keine Äußerungen zur Sache tätigen, kein Einverständnis zu Maßnahmen wie etwa der Sicherstellung von Gegenständen abgeben oder Unterschriften leisten. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und verhalten sich zurückhaltend, bis die Situation im Nachgang der Klärung zugeführt werde kann. Gegebenenfalls kann bei Fehlern gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen ein entsprechender Rechtsbehelf eingelegt werden, wohingegen Sie durch - nachvollziehbare - Zurschaustellung Ihrer Empörung oder gar Gegenwehr für den Moment nichts erreichen werden, außer Ihre Situation weiter zu verschlimmern.
Das müssen Sie für sich selbst herausfinden. Meine fundierte und spezialisierte Ausbildung, mein Fachanwaltstitel und meine ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht garantieren Ihnen bereits formell einen Mindeststandard, der nach meinem persönlichen Erachten in einer so wichtigen Angelegenheit, wie sie der Konflikt mit dem Gesetz regelmäßig darstellt, zwingend eingehalten werden sollte.
Gleichwohl ist die allerwichtigste Voraussetzung und Basis jedweder Zusammenarbeit immer Vertrauen: Ich begegne Ihrem Anliegen stets mit dem notwendigen Respekt und der zwingend gebotenen Diskretion, Empathie, dem Verständnis und vor allem der Zeit, die es braucht. Stimmt jedoch die "Chemie" nicht, oder können einfachste Gepflogenheiten menschlichen Miteinanders nicht eingehalten werden, werde ich nicht der richtige Anwalt für Sie sein. Auch wenn Sie nach einem Großsprecher suchen, dessen Argumentationslinie einzig darin besteht rumzubrüllen und anderen die Schuld am Versagen zu geben, werden Sie sicherlich an zahlreichen anderen Stellen fündig, nicht aber bei mir.
Ich bin Jurist geworden, weil ich gut spreche, nicht weil ich laut schreie. Ich stehe von meinem Stil für ein diplomatisches und überlegtes Vorgehen sowie geschliffene Sprache und war damit bislang auch sehr erfolgreich. Wer in der Sache richtig argumentiert, muss sich nicht im Ton vergreifen; sollten hingegen Ihre Rechte willkürlich mit Füßen getreten werden, scheue ich mich aber sicherlich nicht, dies dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft unmissverständlich mitzuteilen und direkt für klare Verhältnisse zu sorgen.
Neben fachlicher Exzellenz, intuitivem Gespür und guter Rhetorik ist die Frage nach dem besten Strafverteidiger also immer auch eine Frage des persönlichen Geschmacks und damit nicht pauschal zu beantworten. Überzeugen Sie sich am besten selbst von meiner Arbeit.
Die Kosten richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wobei verschiedene Faktoren von Bedeutung sind, wie etwa der Tatvorwurf, die Komplexität des Falles, der Aktenumfang, die Dauer des Verfahrens, das Verfahrensstadium sowie weitere Begebenheiten, sodass sich eine erste seriöse Beurteilung erst nach Durchsicht der Ermittlungsakte erlaubt und sich die genauen Kosten dementsprechend erst nach Abschluss der Arbeit beziffern lassen.
Da die Gebührenregelungen des RVG typischerweise nicht den zeitlichen Aufwand für das Durchlesen der Akte, der Besprechung(en) mit dem Mandanten, der Entwicklung eines durchdachten Verteidigungskonzeptes sowie entsprechende Tätigkeit decken, schließe ich in der Regel eine Vergütungsvereinbarung ab, welche je nach Gegebenheiten auch eine Pauschal- oder eine Stundenhonorarvereinbarung umfassen kann. Bei umfangreichen Verfahren bzw. wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Verfahren arbeite ich grundsätzlich nur mit Stundenhonorar. Bereits im ersten Gespräch mit Ihnen werde ich diesen Punkt ansprechen, um frühzeitig den erwartbaren Preisrahmen darzustellen und eine transparente Darstellung der Kosten Ihnen gegenüber zu gewährleisten. Ich werde grundsätzlich nicht ohne Vorschuss tätig.
Eines muss aber von vornherein klar sein - gute Strafverteidigung kostet Geld. Egal, wen Sie wählen - sparen Sie nicht an Ihrer Zukunft.
Im Gegensatz zum Zivilrecht besteht im Strafrecht allgemeinhin nicht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, sodass Sie grundsätzlich selbst für Ihre Kosten aufkommen müssen. Für Ihre individuelle finanziellen Möglichkeiten werden wir definitiv eine Lösung finden und gegebenenfalls auch einen Ratenzahlungsplan vereinbaren können, wobei ich prinzipiell nicht ohne Vorschuss tätig werde.
Unter Umständen besteht auch die Möglichkeit der Beiordnung als Pflichtverteidiger durch das Gericht, was allerdings nicht von Ihren finanziellen Möglichkeiten abhängig ist, sondern alleine davon, ob im Sinne des Gesetzes eine sogenannte notwendige Verteidigung vorliegt.
- Ja, ich lasse mich auch zum Pflichtverteidiger bestellen.
- Nein, zumindest nicht wenn ich Sie verteidige.
Um es etwas eingehender darzustellen: Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass es sich bei Pflichtverteidigern um Verteidiger zweiter Klasse, um Verteidiger für Arme oder aber um Verteidiger im Staatsdienst handelt. Der Bestellungsakt erfolgt zwar durch das Gericht, dies allerdings nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen, in denen die Verteidigung zwingend notwendig erscheint (wie etwa wenn der Strafvorwurf besonders eklatant ist, Sie bereits in Haft sind, oder die Lage aufgrund anderer Umstände besonders kompliziert erscheint). Das Gesetz spricht insoweit auch präziser von sogenannter "notwendiger Verteidigung". Das heißt, dass Ihnen so oder so ein Verteidiger zur Seite gestellt wird, ob Sie wollen, oder nicht. Die Wahl des Verteidigers obliegt aber Ihnen, das Gericht wählt nur aus, wenn Sie es nicht tun. Es ist daher schlau, sich zu informieren. Zu Pflichtverteidigern sollen dabei nach der gesetzlichen Konzeption möglichst nur erfahrene Fachanwälte für Strafrecht bestellt werden.
Hier liegt der Hase aber begraben und hieraus ergibt sich (möglicherweise) auch die vorherrschende Vorstellung, Pflichtverteidiger seien zwangsläufig schlechter als Wahlverteidiger: Zum einen wählen die Gerichte durchaus lieber konfliktarme Verteidiger, die einen möglichst schnellen und störungsfreien Prozess "ohne Hindernisse" ermöglichen, auch wenn das kein Richter offen zugeben würde (man spricht hier öfters von "Verurteilungsbegleitern" und "Robenständern"). Zum anderen sind die Pflichtverteidigergebühren, die gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden, extrem niedrig, was für manche Verteidiger tatsächlich Anlass sein dürfte, nicht zu viel Arbeit in eine Akte zu stecken, welche am Ende kein Geld bringt.
Neben dem Umstand, dass ich neben einer Pflichtverteidigung in der Regel durchaus auch eine freiwillige (moderate) Honorarvereinbarung abschließe um den Mandanten damit gegenüber einer Wahlverteidigung monetär zu entlasten, sehe ich die Übernahme von Pflichtverteidigungen auch entsprechend meinem Berufsethos und meiner Stellung als Organ der Rechtspflege als Aufgabe und Verpflichtung gegenüber dem Rechtsstaat an, um ein faires Verfahren für jeden Angeklagten zu garantieren.
Auch Pflichtverteidiger sind frei wählbar! Informieren Sie sich daher im Vorfeld eingehend und wählen Sie selbst, bevor das Gericht dies für Sie tut.
Jeder Fachanwalt ist Rechtsanwalt, nicht aber jeder Rechtsanwalt auch Fachanwalt. Neben einigen formalen Voraussetzungen wie einer mindestens dreijährigen Zulassung zur Anwaltschaft, bedarf es einer langen Reihe an Aus- und Fortbildungsseminaren innerhalb eines qualifizierten Lehrganges sowie der Ablegung dreier fünfstündiger Abschlussprüfungen und des Nachweises einer Vielzahl bestimmter praktischer Fälle (insbesondere vor dem Schöffengericht oder dem Schwurgericht), um eine gewisse theoretische wie praktische Befähigung im Strafrecht nachweisen zu können. Durch eine ständige Fortbildungspflicht soll sichergestellt werden, dass man mit der Materie vertraut bleibt. Das heißt zwar noch lange nicht automatisch, dass jeder Fachanwalt für Strafrecht ein guter Strafverteidiger ist, ebenso wenig, dass ein Rechtsanwalt ohne entsprechenden Titel kein guter Strafverteidiger sein kann. Es stellt aber zumindest einen gewissen "Mindeststandard" dahingehend sicher, dass Ihr Anwalt zumindest eine grundlegende Ahnung hat, wovon er spricht, wobei Sie selbst immer darauf achten sollten, dass dieser Standard gewahrt ist.
Achten Sie auch auf irreführende Bezeichnungen wie "Spezialisierter Strafverteidiger", "Anwalt für Strafrecht", "Strafrechtsanwalt" oder Ähnliches. Es mag sich möglicherweise um gute Kollegen handeln, nicht aber um Fachanwälte.
Grundsätzlich pflege ich Besprechungstermine, zumindest im Hinblick auf die erste Besprechung, in meinen Kanzleiräumlichkeiten in Hannover wahrzunehmen. In vielen, insbesondere auch in einfacher gelagerten Fällen und be Ordnungswidrigkeiten bzw. bei großer räumlicher Distanz bietet es sich aber auch an und stellt eine Zeitersparnis für Sie dar, wenn wir zunächst telefonisch in Kontakt treten. Je nach Ihren Bedürfnissen, dem Umfang des Falls und den zu erörternde Themen sind aber auch Auswärtstreffen oder Zoom-Meetings möglich.
Schauen Sie zunächst auf meinen Kanälen in den sozialen Medien, etwa Instagram, vorbei, um Antworten auf weitere Rechtsfragen zu finden (z.B.: Wie verhalte ich mich in einer polizeilichen Verkehrskontrolle? Wie gehe ich gegen einen Strafbefehl vor? Wann steht mir ein Zeugnisverweigerungsrecht zu? Wie erkenne ich den richtigen Verteidiger?) und sich bereits einen ersten Eindruck von mir zu machen. Auf meinem Blog bzw. Anwalt.de finden Sie zudem einige von mir veröffentlichte Fachartikel zu gängigen Fragen aus der Welt des Strafrechts.
Beachten Sie aber bitte, bitte dass ich dort keine Rechtsberatung zu Ihrem konkreten Fall tätigen werde. Vereinbaren Sie hierfür entweder telefonisch oder per Kontaktformular einen (Telefon-) Termin mit meiner Kanzlei.
Philosophie
Als Verfechter unseres Rechtsstaates und unserer Verfassung bin ich der Überzeugung, dass jeder Grundrechtsträger und damit jeder Mensch ein faires Verfahren nach den geltenden Regeln verdient hat, bevor seine Schuld festgetellt werden kann. Strafprozessrecht ist „geronnenes Verfassungsrecht“ und hat damit eine überragenden Stellenwert, der leider oftmals verkannt wird. In Zeiten einer überlasteten Justiz wird der Tatvorwurf daher oftmals nicht hinreichend genau untersucht, in den Medien findet nicht selten ohne Fach- und Aktenkenntnisse bereits eine wertende Berichterstattung und Einordnung statt, bevor sich ein Gericht überhaupt mit dem Fall, geschweige denn mit der Person des Betroffenen, befasst hat.
Nach meinem Verständnis ist es eine der vornehmsten Aufgaben des Strafverteidigers, sich der Vorverurteilung seines Mandanten entgegenzustellen, ihm als Fürsprecher beizustehen und damit der Ungerechtigkeit vorzubeugen, wenn sonst keiner mehr da ist. Für diesen Kampf um das Recht stehe ich.