Strafe für versuchten Totschlag

Das Wichtigste im Überblick

Warum die Strafe für versuchten Totschlag so relevant ist

Vorwürfe im Zusammenhang mit versuchtem Totschlag gehören zu den schwersten Anschuldigungen im deutschen Strafrecht. Die rechtlichen und persönlichen Konsequenzen sind gravierend: Neben langjährigen Freiheitsstrafen drohen soziale Stigmatisierung, berufliche Existenzvernichtung und massive psychische Belastungen für Beschuldigte und deren Angehörige.

In meiner täglichen Praxis als Fachanwalt für Strafrecht erlebe ich regelmäßig, wie komplex die rechtliche Bewertung solcher Fälle ist. Häufig liegt der Unterschied zwischen einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags und einer milderen Bewertung als gefährliche Körperverletzung in juristischen Nuancen – etwa in der Frage, ob tatsächlich ein Tötungsvorsatz vorlag oder lediglich eine Inkaufnahme erheblicher Verletzungen.

Rechtliche Grundlagen: §§ 212, 22, 23 StGB im Detail

Der vollendete Totschlag nach § 212 StGB

Der Totschlagsparagraf ist im Strafgesetzbuch knapp formuliert: „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“ Diese Vorschrift erfasst alle vorsätzlichen Tötungen, die nicht die besonderen Mordmerkmale des § 211 StGB erfüllen.

Entscheidend ist der Tötungsvorsatz: Der Täter muss den Tod eines Menschen zumindest billigend in Kauf nehmen (dolus eventualis). Ein bloßes „Ich wollte ihn nicht töten“ reicht zur Verneinung des Vorsatzes nicht aus, wenn die Umstände zeigen, dass der Tod als mögliche Folge erkannt und akzeptiert wurde.

Der Versuch nach §§ 22, 23 StGB

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt (§ 22 StGB). Bei versuchtem Totschlag bedeutet dies: Der Beschuldigte hat eine Handlung vorgenommen, die nach seinem Tatplan unmittelbar zur Tötung führen sollte, der Erfolg ist aber ausgeblieben.

Nach § 23 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar. Da der Totschlag mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren ein Verbrechen darstellt, ist auch der Versuch ohne explizite gesetzliche Anordnung strafbar.

Strafrahmen beim versuchten Totschlag

Gemäß § 23 StGB kann die Strafe für den Versuch nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

Die Entscheidung, ob Strafmilderung gewährt wird, liegt im Ermessen des Gerichts und hängt von zahlreichen Faktoren ab: Wie nah kam der Täter der Vollendung? Wie gefährlich war die Handlung? Aus welchen Gründen blieb der Erfolg aus?

Abgrenzungsfragen: Totschlag, Mord oder Körperverletzung?

Abgrenzung zum Mordversuch (§ 211 StGB)

Die Unterscheidung zwischen versuchtem Totschlag und versuchtem Mord ist für Beschuldigte existenziell, denn Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet. Mord liegt vor, wenn mindestens eines der in § 211 StGB genannten Mordmerkmale erfüllt ist:

Mordlust erfasst das Töten aus Freude am Töten selbst oder aus Lust am Quälen und Leiden des Opfers. Der Täter empfindet Befriedigung durch die Tötungshandlung als solche. Dieses Mordmerkmal ist in der Praxis selten und erfordert den Nachweis einer entsprechenden inneren Einstellung, nicht nur einer brutalen Tatausführung.

Befriedigung des Geschlechtstriebs liegt vor, wenn die Tötung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Befriedigung sexueller Bedürfnisse steht. Dabei muss die Tötungshandlung selbst der sexuellen Befriedigung dienen oder die Tötung erfolgt, um eine sexuelle Handlung zu ermöglichen. Die bloße Tatgelegenheit im sexuellen Kontext genügt nicht.

Heimtücke ist das in der Praxis häufigste Mordmerkmal. Es erfordert, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.

Habgier bezeichnet das Streben nach materieller Bereicherung als Hauptmotiv für die Tötung. Das bloße Vorhandensein eines Vermögensvorteils genügt nicht – die Gewinnsucht muss das Tatmotiv dominieren und besonders verwerflich sein. Klassische Beispiele sind Auftragsmorde oder Tötungen zum Zweck der Erbschaft.

Niedrige Beweggründe sind Motive, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Dazu zählen etwa Eifersucht in extremer Ausprägung, Rachsucht ohne nachvollziehbaren Anlass oder fremdenfeindliche Motive. Die Rechtsprechung prüft hier stets das Verhältnis zwischen Anlass und Reaktion.

Grausamkeit liegt vor, wenn der Täter dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Entscheidend ist dabei nicht nur die objektive Tatausführung, sondern auch die subjektive Einstellung des Täters zum Leiden des Opfers.

Gemeingefährliche Mittel wie Feuer, Sprengstoff oder die Verursachung einer Überschwemmung kennzeichnen Tötungshandlungen, bei denen der Täter bewusst eine Gefahr für Leib oder Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen schafft. Die konkrete Gefährdung anderer Personen muss nicht eintreten – die potenzielle Gefahr genügt.

Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht erfasst Tötungen, die begangen werden, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Der Täter nutzt die Tötung instrumentell für seine weiteren kriminellen Zwecke. Dabei muss die zu ermöglichende oder zu verdeckende Tat nicht notwendigerweise verwirklicht werden.

In meiner Praxis zeigt sich: Die Abgrenzung erfolgt oft anhand subtiler Unterschiede im Tatgeschehen und in der Motivation des Täters. Die Verteidigungsstrategie muss daher bereits im Ermittlungsverfahren darauf ausgerichtet sein, die Nichterfüllung sämtlicher Mordmerkmale herauszuarbeiten.

Abgrenzung zur gefährlichen Körperverletzung

Noch häufiger als die Abgrenzung zum Mord ist in der Praxis die Frage: Lag überhaupt ein Tötungsvorsatz vor, oder wollte der Beschuldigte „nur“ verletzen?

Diese Unterscheidung ist rechtlich hochkomplex und faktisch oft schwer zu treffen. Entscheidend ist die innere Vorstellung des Täters zum Tatzeitpunkt. Objektive Indizien, die auf einen Tötungsvorsatz hindeuten können, sind:

  • Art und Intensität der Gewaltanwendung: Mehrfache Messerstiche in lebenswichtige Körperregionen, massives Einschlagen auf den Kopf eines am Boden liegenden Opfers oder Würgen bis zur Bewusstlosigkeit sprechen für Tötungsvorsatz
  • Verwendung gefährlicher Werkzeuge: Der Einsatz von Schusswaffen, Messern oder schweren Gegenständen gegen verletzliche Körperteile
  • Äußerungen des Täters: Drohungen wie „Ich bringe dich um“ vor oder während der Tat können den Vorsatz belegen
  • Verhalten nach der Tat: Unterlassene Hilfeleistung oder Flucht können Indizien sein

Dennoch gilt: Aus der objektiven Gefährlichkeit einer Handlung kann nicht automatisch auf den Tötungsvorsatz geschlossen werden. Selbst bei lebensgefährlichen Verletzungen kann der Täter „nur“ mit Verletzungsvorsatz gehandelt haben, wenn er die Lebensgefahr nicht erkannte oder nicht billigend in Kauf nahm. Das Gericht muss besonders sorgfältig prüfen, ob eine gewisse Hemmschwelle tatsächlich überschritten worden ist.

Strafzumessung: Welche Faktoren beeinflussen das Strafmaß?

Strafschärfende Umstände

  • Hohe kriminelle Energie: Geplante Tat, Mitführen einer Waffe, Ausnutzung einer Gelegenheit
  • Besondere Verwerflichkeit: Angriff auf Wehrlose, besonders grausame Tatausführung
  • Schwere der Tatfolgen: Auch beim Versuch werden faktisch eingetretene Verletzungen berücksichtigt
  • Vorstrafen: Einschlägige Vorverurteilungen, insbesondere wegen Gewaltdelikten, wirken strafschärfend

Strafmildernde Umstände

  • Provokation durch das Opfer: Erhebliche Provokationen oder Angriffe des späteren Opfers können das Tatunrecht mindern
  • Affekttat: Eine Tat im Zustand heftiger Gemütsbewegung kann mildernde Berücksichtigung finden
  • Geständnis und Reue: Ein glaubhaftes Geständnis und echte Reue werden strafmildernd berücksichtigt
  • Wiedergutmachungsbemühungen: Entschuldigungen beim Opfer, Zahlung von Schmerzensgeld
  • Persönliche Verhältnisse: Junges Alter, soziale Integration, bisherige Unbescholtenheit
  • Freiwilliger Rücktritt: Wenn der Täter die weitere Tatausführung aus eigenem Antrieb aufgegeben hat, entfällt die Strafbarkeit des Versuchs vollständig; dem Täter wird sozusagen die „Goldene Brücke zurück in die Legalität“ gebaut.

Verteidigungsstrategien: Was Beschuldigte wissen müssen

Das Schweigerecht konsequent nutzen

Der wichtigste Grundsatz bei Vorwürfen dieser Schwere: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Dies gilt sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft.

Ich erlebe immer wieder, dass Beschuldigte in der Schocksituation nach der Festnahme spontane Aussagen machen, die später zu erheblichen Beweisproblemen führen. Typische Fehler sind:

  • Lückenhaftes Einlassen: Der Beschuldigte schildert „seine Version“, lässt aber belastende Details aus, die später durch Zeugen oder Spuren bewiesen werden – dies wirkt unglaubwürdig
  • Widersprüchliche Angaben: Unter dem Druck der Vernehmung werden Details falsch erinnert oder durcheinander gebracht
  • Unüberlegte Rechtfertigungen: Aussagen wie „Ich wollte ihn nur erschrecken“ können als Eingeständnis eines Angriffs mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgelegt werden

Die richtige Strategie entwickelt man nicht im Verhörraum, sondern nach sorgfältiger Akteneinsicht und Besprechung mit dem Verteidiger. Bis dahin gilt: Schweigen!

Akteneinsicht und Beweislage prüfen

Nach meiner Mandatierung fordere ich zunächst umfassende Akteneinsicht an. Die Ermittlungsakte enthält alle bisher gesammelten Beweise:

  • Zeugenaussagen (insbesondere des Opfers)
  • Ärztliche Gutachten zu den Verletzungen
  • Spurenauswertungen (DNA, Fingerabdrücke, Blutspuren)
  • Videoaufzeichnungen oder Fotos vom Tatort
  • Obduktionsbefunde (falls das Opfer verstorben ist)
  • Handydaten und Kommunikationsverläufe

Die genaue Analyse der Akte offenbart häufig Schwachstellen in der Beweislage der Anklage:

  • Widersprüche in Zeugenaussagen
  • Unklare Kausalverläufe
  • Fehlende Nachweise zum Tötungsvorsatz
  • Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung

Auf Basis dieser Analyse entwickle ich die Verteidigungsstrategie: Sollte man eine Einlassung abgeben? Welche Beweisanträge sind erfolgversprechend? Welche Rechtsfragen müssen geklärt werden?

Alternative Tatbestände in den Fokus rücken

Wie bereits erläutert, liegt der Schlüssel oft in der Vorsatzfrage. Meine Aufgabe als Verteidiger ist es, die Zweifel am Tötungsvorsatz herauszuarbeiten. Wenn dies gelingt, kommt statt versuchten Totschlags eine Verurteilung wegen gefährlicher oder schwerer Körperverletzung in Betracht – mit erheblich günstigeren Strafrahmen.

Weitere alternative Bewertungen können sein:

  • Notwehr oder Notwehrexzess (§§ 32, 33 StGB): War die Handlung durch einen Angriff des Opfers provoziert?
  • Notstand (§ 34 StGB): Handelte der Beschuldigte zur Abwendung einer Gefahr?
  • Verbotsirrtum (§ 17 StGB): Hatte der Beschuldigte ein falsches Verständnis der Rechtslage?
  • Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB): War die Steuerungsfähigkeit durch Alkohol, Drogen oder psychische Störungen erheblich eingeschränkt?

Strafmilderung durch prozessuales Verhalten

Selbst wenn eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht vermeidbar ist, kann durch geschicktes prozessuales Verhalten die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens gehalten werden:

  • Geständnis zum richtigen Zeitpunkt: Ein Geständnis wirkt nur dann signifikant strafmildernd, wenn es zur Wahrheitsfindung beiträgt. Ein „Geständnis“, das lediglich ohnehin Bewiesenes bestätigt, bringt dagegen weniger Vorteile
  • Glaubhafte Reue demonstrieren: Dies muss authentisch sein und darf nicht als taktisches Manöver wirken
  • Täter-Opfer-Ausgleich anstreben: In geeigneten Fällen kann eine Aussprache mit dem Opfer und eine materielle Wiedergutmachung erheblich strafmildernd wirken
  • Soziale Integration nachweisen: Nachweise über Arbeit, Familie, therapeutische Maßnahmen zeigen Perspektiven auf

Praktische Handlungsempfehlungen für Beschuldigte

Wenn Sie mit dem Vorwurf des versuchten Totschlags konfrontiert sind, sollten Sie folgende Schritte beachten:

Unmittelbar nach der Tat

  1. Schweigen Sie! Geben Sie weder bei der Festnahme noch bei der ersten Vernehmung eine Aussage ab
  2. Fordern Sie einen Anwalt: Sie haben das Recht auf Beistand eines Verteidigers Ihrer Wahl
  3. Dokumentieren Sie Verletzungen: Wenn Sie selbst verletzt wurden, lassen Sie dies ärztlich dokumentieren (Notwehr!)
  4. Bewahren Sie Beweise: Kleidung, Fotos, Nachrichten – alles kann relevant sein

In der Ermittlungsphase

  1. Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht: Die Spezialisierung auf Strafrecht ist bei dieser Deliktsschwere unverzichtbar
  2. Bereiten Sie die Verteidigung sorgfältig vor: Dies geschieht auf Basis der Ermittlungsakte
  3. Halten Sie sich an die Auflagen: Falls Haftbefehl erlassen wurde, aber Aussetzung gegen Auflagen erfolgte, müssen diese strikt eingehalten werden
  4. Keine Kontaktaufnahme zum Opfer: Dies kann als Zeugenbeeinflussung gewertet werden und verschärft die Situation

Im Hauptverfahren

  1. Bereiten Sie sich auf die Hauptverhandlung vor: Besprechen Sie mit Ihrem Verteidiger genau, wie Sie sich verhalten sollen
  2. Bleiben Sie bei der Wahrheit: Wenn eine Einlassung abgegeben wird, muss sie konsistent und glaubhaft sein
  3. Zeigen Sie Respekt: Ihr Auftreten in der Hauptverhandlung wird von den Richtern wahrgenommen
  4. Nutzen Sie Ihr letztes Wort: Die Schlusserklärung ist Ihre letzte Chance, auf das Gericht einzuwirken

Nach einer Verurteilung

  1. Prüfen Sie Rechtsmittel: Innerhalb einer Woche kann Revision eingelegt werden
  2. Planen Sie die Haftzeit: Nutzen Sie die Zeit für Therapie, Ausbildung, Arbeit
  3. Denken Sie an Wiedergutmachung: Dies kann bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung relevant werden

Checkliste: Diese Dokumente und Informationen sind wichtig

Für die Verteidigung benötige ich von Mandanten idealerweise folgende Informationen und Unterlagen:

Zum Tatgeschehen

  • Wo, wann und wie kam es zur Tat?
  • Welche Vorgeschichte gab es zwischen Ihnen und dem Opfer?
  • Gab es Zeugen? Wenn ja, wer?
  • Wurden Sie selbst verletzt oder bedroht?
  • Welche Gegenstände wurden verwendet?
  • Was geschah unmittelbar vor und nach der Tat?

Zur Person

  • Haben Sie Vorstrafen? Wenn ja, welche?
  • Wie ist Ihre soziale Situation (Arbeit, Familie, Wohnung)?
  • Liegen psychische Erkrankungen vor?
  • Waren Sie zum Tatzeitpunkt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss?
  • Haben Sie Beweismittel (Fotos, Nachrichten, Zeugen für Ihre Version)?

Verfahrensstand

  • Wurden Sie bereits vernommen? Was haben Sie ausgesagt?
  • Wurde ein Haftbefehl erlassen?
  • Haben Sie bereits Zugang zur Ermittlungsakte?
  • Welche Vorwürfe wurden Ihnen konkret gemacht?

Je vollständiger diese Informationen vorliegen, desto besser kann ich Ihre Verteidigung aufbauen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, kontaktieren Sie mich – ich kann sofort einschätzen, was in Ihrem Fall entscheidend ist.

Kompetente Verteidigung ist unverzichtbar

Der Vorwurf des versuchten Totschlags gehört zu den schwersten strafrechtlichen Anschuldigungen und erfordert eine durchdachte, strategische Verteidigung. Die Unterschiede zwischen einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags und einer milderen Bewertung als Körperverletzungsdelikt können mehrere Jahre Freiheitsstrafe ausmachen.

In meiner Praxis als Fachanwalt für Strafrecht habe ich die Erfahrung gemacht, dass drei Faktoren entscheidend sind:

  1. Frühzeitige Einschaltung eines Verteidigers: Je früher ich in das Verfahren eingebunden werde, desto besser kann ich Weichenstellungen vornehmen
  2. Sorgfältige Analyse der Beweislage: Die Ermittlungsakte muss detailliert ausgewertet werden, um Schwachstellen der Anklage zu identifizieren
  3. Konsequente Nutzung aller Verteidigungsmöglichkeiten: Von der Vorsatzfrage über Rechtfertigungsgründe bis zur Strafzumessung gibt es zahlreiche Ansatzpunkte

Wenn Sie oder ein Angehöriger mit dem Vorwurf des versuchten Totschlags konfrontiert sind, zögern Sie nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ich stehe Ihnen mit meiner Expertise zur Seite und entwickle eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie.

Häufig gestellte Fragen

Bewährung ist grundsätzlich nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich. Eine Bewährungsstrafe bei versuchtem Totschlag kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn erhebliche Milderungsgründe wie eine starke Provokation durch das Opfer oder eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Bei einem versuchten Mord liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei drei Jahren, eine Aussetzung zur Bewährung ist dann kategorisch ausgeschlossen.

Versuchter Mord liegt vor, wenn zusätzlich zum Tötungsvorsatz mindestens ein Mordmerkmal nach § 211 StGB erfüllt ist (z.B. Heimtücke, Habgier, Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes oder sonst niedrige Beweggründe).

Ein Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Tod eines Menschen entweder gezielt herbeiführen will (direkter Vorsatz) oder den Tod zumindest als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

Nein! Sie haben ein umfassendes Schweigerecht und sollten dieses auch konsequent nutzen. Aussagen sollten nur nach sorgfältiger Besprechung mit Ihrem Verteidiger und nach Akteneinsicht gemacht werden. Spontane Aussagen bei der Polizei führen häufig zu Problemen.

Notwehr (§ 32 StGB) ist ein Rechtfertigungsgrund, der zur Straflosigkeit führt. Voraussetzung ist ein rechtswidriger gegenwärtiger Angriff, gegen den Sie sich zur Wehr gesetzt haben. Die Verteidigung muss allerdings geeignet zur Abwehr des Angriffes und auch erforderlich gewesen sein. Ob Notwehr vorlag, ist eine Rechtsfrage, die im Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss.

Alkoholkonsum kann sowohl belastend als auch entlastend wirken. Einerseits kann eine erhebliche Alkoholisierung zu verminderter Schuldfähigkeit führen und damit strafmildernd sein. Andererseits wird selbstverschuldete Trunkenheit nicht als Entschuldigung akzeptiert. Die Bewertung hängt vom Einzelfall ab und sollte durch ein psychiatrisches Gutachten geklärt werden.

Verfahren wegen versuchten Totschlags sind Schwurgerichtssachen und werden vor der Strafkammer des Landgerichts verhandelt. Von der Anklageerhebung bis zur Hauptverhandlung vergehen typischerweise einige Monate. Die Hauptverhandlung selbst dauert meist mehrere Tage, verteilt über Wochen oder Monate.

Eine Revision kann erfolgreich sein, wenn das Urteil rechtliche Fehler aufweist. Typische Revisionsgründe sind eine fehlerhafte bzw. lückenhafte Beweiswürdigung beim Tötungsvorsatz, Verletzung von Verfahrensrechten oder falsche Rechtsanwendung. Ich verfüge über besondere Expertise in Revisionsverfahren und prüfe systematisch alle Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Revision.

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Adrian Schmid

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

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