Das Wichtigste im Überblick
- Straftatbestand: Illegale Straßenrennen und grob verkehrswidrige Alleinfahrten sind nach § 315d StGB eigenständige Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
- Kein Rennen erforderlich: Auch wer allein mit grob verkehrswidrigen und rücksichtslosem Verhalten eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, kann sich strafbar machen (“Rennen gegen sich selbst”)
- Drastische Folgen: Neben der Strafbarkeit drohen Fahrerlaubnisentzug, Führerscheinsperre, Fahrzeugbeschlagnahme und erhebliche finanzielle Belastungen
Wenn schnelles Fahren zur Straftat wird
Die Grenzen zwischen sportlicher Fahrweise, Verkehrsordnungswidrigkeit und Straftat sind im Straßenverkehr oft fließend. Während eine Geschwindigkeitsüberschreitung lange Zeit als bloße Ordnungswidrigkeit galt, hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 315d StGB in Reaktion auf den “Ku´damm-Raserfall” eine entscheidende Verschärfung vorgenommen. Seitdem stellt sich für viele Autofahrer die brisante Frage: Ab wann ist es ein illegales Straßenrennen?
Diese Frage ist nicht nur von akademischem Interesse. Die Antwort entscheidet darüber, ob ein Verkehrsteilnehmer lediglich ein Bußgeld zahlt oder mit einer Eintragung im Führungszeugnis, dem Verlust der Fahrerlaubnis und möglicherweise einer Freiheitsstrafe rechnen muss. Die Unsicherheit ist groß, denn der Tatbestand erfasst nicht nur klassische Straßenrennen zwischen mehreren Fahrzeugen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Einzelfahrten.
In meiner langjährigen Praxis als Fachanwalt für Strafrecht begegnen mir regelmäßig Mandanten, die von den weitreichenden Konsequenzen einer Anklage nach § 315d StGB überrascht werden. Häufig haben sie nicht damit gerechnet, dass ihr Fahrverhalten nicht nur Punkte zur Folge haben kann, sondern auch die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitet.
Rechtliche Grundlagen: Der Straftatbestand des illegalen Straßenrennens
Der gesetzliche Rahmen: § 315d StGB
Der Tatbestand des illegalen Straßenrennens ist in § 315d Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Oktober 2017 eingeführt und unterscheidet zwischen zwei Tatbestandsvarianten:
Variante 1:und 2 Das klassische Straßenrennen
Nach diesen Varianten (Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2) macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen als Teilnehmer durchführt, ausrichtet oder an einem Rennen teilnimmt. Ein solches Rennen liegt vor, wenn mindestens zwei Fahrzeugführer mit nicht geringer Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig sowie rücksichtslos fahren, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen.
Variante 3: Die grob verkehrswidrige Alleinfahrt (“Rennen gegen sich selbst”)
Deutlich umstrittener ist die dritte Variante, die auch Einzelfahrten erfasst. Danach macht sich strafbar, wer sich als Fahrzeugführer mit nicht geringer Geschwindigkeit in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Erforderliche Tatbestandsmerkmale im Detail
Die Strafbarkeit nach § 315d StGB hat mehrere kumulative Voraussetzungen, die alle vorliegen müssen:
Nicht geringe Geschwindigkeit: Die Rechtsprechung nimmt in der Regel eine nicht geringe Geschwindigkeit ab etwa 50 Prozent über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an
Grob verkehrswidriges Verhalten: Dies setzt eine besonders schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln voraus, die über eine einfache Geschwindigkeitsüberschreitung hinausgeht. Typische Beispiele sind das Überfahren roter Ampeln, riskante Überholmanöver, das Schneiden anderer Verkehrsteilnehmer oder das Befahren der Gegenfahrbahn.
Rücksichtslosigkeit: Der Täter muss seine eigenen Interessen ohne Rücksicht auf Gefahren für Leben oder Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert durchsetzen. Rücksichtslos handelt, wer eigennützige Zwecke unter bewusster Hintansetzung berechtigter Interessen anderer verfolgt.
Absicht zur Erzielung höchstmöglicher Geschwindigkeit: Der Fahrer muss gezielt darauf ausgerichtet sein, sein Fahrzeug bis an seine Leistungsgrenzen oder jedenfalls erheblich über das verkehrsübliche Maß hinaus zu beschleunigen. Bloße Unachtsamkeit oder zeitweilige Unaufmerksamkeit genügen hingegen noch nicht.
Strafrahmen und Rechtsfolgen
Der Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Bei besonders schweren Folgen – wenn durch die Tat der Tod eines anderen Menschen verursacht wird – droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 315d Abs. 5 StGB).
Neben der strafrechtlichen Sanktion ist gemäß § 69 StGB zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen. Dies bedeutet, dass der Führerschein eingezogen wird und in der Regel eine Sperrfrist verhängt wird, während der keine neue Fahrerlaubnis erworben werden kann.
Abgrenzung: Wann liegt kein illegales Straßenrennen vor?
Die bloße Geschwindigkeitsüberschreitung
Eine einfache Geschwindigkeitsüberschreitung, auch wenn sie erheblich ist, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen eines illegalen Straßenrennens. Solange die weiteren Tatbestandsmerkmale – insbesondere die Rücksichtslosigkeit und die Absicht zur Erzielung höchstmöglicher Geschwindigkeit – nicht vorliegen, bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung.
Situatives Beschleunigen ohne Renncharakter
Auch ein kurzzeitiges, stärkeres Beschleunigen, etwa beim Einfädeln auf eine Autobahn oder beim Überholen, stellt für sich genommen kein illegales Straßenrennen dar. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung des Fahrverhaltens über einen gewissen Zeitraum und Streckenabschnitt.
Fehlen der subjektiven Tatseite
Selbst wenn objektiv ein grob verkehrswidriges Verhalten mit hoher Geschwindigkeit vorliegt, fehlt es an der Strafbarkeit, wenn der Fahrer nicht die erforderliche Absicht hat. Wer etwa aufgrund eines medizinischen Notfalls schnell ein Krankenhaus erreichen will, handelt nicht in der erforderlichen, rücksichtslosen und auf Geschwindigkeitsmaximierung gerichteten Weise.
Ermittlungsverfahren und Beweissituation
Typischer Verfahrensablauf
Illegale Straßenrennen werden häufig durch Zeugenhinweise, Videoaufnahmen von Dashcams oder fest installierten Verkehrskameras aufgedeckt. Oft sind es auch Verkehrsunfälle mit hohen Geschwindigkeiten, die Ermittlungen nach § 315d StGB auslösen.
Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ordnet die Staatsanwaltschaft regelmäßig folgende Maßnahmen an:
- Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs
- Anfertigung eines technischen Gutachtens zum Unfallhergang oder zur Geschwindigkeit
- Vernehmung von Zeugen
- Auswertung von Video- oder Fotomaterial
- Einholung von Auszügen aus dem Fahreignungsregister
In dieser frühen Phase des Verfahrens ist anwaltliche Beratung besonders wichtig. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Eine vorschnelle Einlassung kann die Verteidigungsmöglichkeiten erheblich einschränken.
Beweismittel und ihre Bewertung
Die Beweisführung in Straßenrennverfahren stützt sich häufig auf technische Beweismittel. GPS-Daten, Fahrzeugsysteme und Handyortungen können Aufschluss über gefahrene Geschwindigkeiten und Streckenverläufe geben.
Verteidigungsstrategien und Handlungsoptionen
Prüfung des Tatbestands
Die Verteidigung beginnt mit einer sorgfältigen Prüfung, ob alle Tatbestandsmerkmale des § 315d StGB tatsächlich erfüllt sind. Insbesondere die subjektiven Elemente – die Absicht zur Erzielung höchstmöglicher Geschwindigkeit und die Rücksichtslosigkeit – sind häufig angreifbar.
Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO
In weniger schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Ersttätern ohne Unfall oder konkrete Gefährdung, kann eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) erreichbar sein. Typische Auflagen sind die Zahlung einer Geldbuße, die Ableistung von Sozialstunden oder die Teilnahme an einem Verkehrssicherheitstraining.
Verteidigung in der Hauptverhandlung
Kommt es zur Anklage, ist eine sorgfältige Vorbereitung der Hauptverhandlung entscheidend. Dies umfasst die Prüfung der Beweismittel, die Vorbereitung von Beweisanträgen und die Entwicklung einer schlüssigen Verteidigungslinie.
In der Hauptverhandlung kann es erfolgversprechend sein, alternative Erklärungen für das Fahrverhalten zu präsentieren, die Glaubwürdigkeit belastender Zeugen zu hinterfragen oder auf Verfahrensfehler hinzuweisen. Auch eine günstige Darstellung der persönlichen Verhältnisse und die Dokumentation eines Unrechtsbewusstseins können sich strafmildernd auswirken.
Besonderheiten bei der Strafzumessung
Strafmildernde Umstände
Bei der Strafzumessung berücksichtigen Gerichte verschiedene Faktoren. Strafmildernd können wirken:
- Geständnis und Einsicht in das Unrecht
- Erstmaliges Fehlverhalten
- Junges Alter und Unerfahrenheit
- Positive Sozialprognose
- Wiedergutmachungsbemühungen
- Geringe Gefährdungssituation
Strafschärfende Umstände
Demgegenüber wirken strafschärfend:
- Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Alkohol- oder Drogeneinfluss (Strafbarkeit dann auch nach § 316 bzw. § 315c StGB möglich)
- Vorstrafen, insbesondere im Verkehrsbereich
- Hohe konkrete Gefährdung anderer
- Flucht vom Unfallort (Strafbarkeit dann auch nach § 142 StGB möglich)
- Uneinsichtigkeit
Die Fahrerlaubnisentziehung
Besonders einschneidend ist die nach § 69 StGB zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht muss in jedem Fall der Verurteilung wegen eines illegalen Straßenrennens die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist festsetzen. Diese beträgt in der Regel mindestens sechs Monate, häufig aber deutlich länger.
Praktische Tipps für Verkehrsteilnehmer
Wie Sie sich rechtssicher verhalten
Um nicht in den Verdacht eines illegalen Straßenrennens zu geraten, sollten Sie folgende Verhaltensregeln beachten:
- Halten Sie stets die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten ein, auch wenn Ihr Fahrzeug mehr leisten könnte
- Lassen Sie sich nicht zu Beschleunigungsduellen provozieren, auch nicht an Ampeln
- Fahren Sie stets vorausschauend und rücksichtsvoll
- Verzichten Sie auf riskante Überholmanöver oder das Schneiden anderer Fahrzeuge
- Halten Sie ausreichend Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen
- Nutzen Sie sportliche Fahrleistungen Ihres Fahrzeugs ausschließlich auf dafür vorgesehenen Rennstrecken
Was tun bei einer Polizeikontrolle?
Werden Sie im Zusammenhang mit einem möglichen Straßenrennen von der Polizei angehalten, beachten Sie folgende Hinweise:
- Bleiben Sie ruhig und höflich
- Geben Sie Ihre Personalien an
- Machen Sie darüber hinaus keine Angaben zur Sache – Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht
- Unterschreiben Sie keine vorformulierten Erklärungen oder Schuldbekenntnisse
- Kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt, bevor Sie sich zur Sache einlassen
- Dokumentieren Sie die Situation, soweit möglich (Ort, Zeit, Namen der Beamten)
Verhaltensregeln nach einem Unfall
Kommt es zu einem Unfall, bei dem der Verdacht eines illegalen Straßenrennens im Raum steht:
- Sichern Sie die Unfallstelle ab
- Leisten Sie Erste Hilfe
- Verständigen Sie Polizei und Rettungskräfte
- Bleiben Sie am Unfallort – Unerlaubtes Entfernen verschärft die rechtliche Situation erheblich
- Machen Sie gegenüber der Polizei nur die notwendigen Angaben zu Ihrer Person
- Verweigern Sie darüber hinaus die Aussage und kontaktieren Sie einen Anwalt
Checkliste: Erste Schritte nach Vorwurf eines illegalen Straßenrennens
Wenn Ihnen der Vorwurf eines illegalen Straßenrennens gemacht wird, gehen Sie wie folgt vor:
Sofortmaßnahmen:
- Ruhe bewahren und keine spontanen Aussagen machen
- Aussage gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft verweigern
- Keine Unterschrift unter Protokolle oder Erklärungen leisten
- Kontaktdaten von Zeugen sichern (falls vorhanden)
- Eigene Erinnerungen zum Sachverhalt schriftlich festhalten
Anwaltskonsultation:
- Umgehend Kontakt zu einem Fachanwalt für Strafrecht aufnehmen
- Alle vorhandenen Unterlagen bereitstellen (Vorladung, Schreiben, etc.)
- Sachverhalt detailliert schildern, auch Details die unwichtig erscheinen
- Fragen zu möglichen Verteidigungsstrategien stellen
Akteneinsicht:
- Beantragung der Akteneinsicht durch den Anwalt
- Prüfung der Ermittlungsergebnisse und Beweismittel
- Bewertung der Beweislage
Verteidigungsstrategie:
- Gemeinsam mit dem Anwalt Verteidigungslinie entwickeln
- Entscheidung über mögliche Einlassung
- Prüfung von Verfahrenseinstellung oder Hauptverhandlung
Während des Verfahrens:
- Alle Termine wahrnehmen
- Weisungen des Anwalts befolgen
- Keine Diskussionen über den Fall in sozialen Medien
- Bei Verurteilung: Prüfung von Rechtsmitteln
Rechtssicherheit im Straßenverkehr
Die Strafbarkeit wegen illegaler Straßenrennen ist ein komplexes Rechtsgebiet mit erheblichen Konsequenzen für Betroffene. Die Grenze zwischen bloßer Ordnungswidrigkeit und Straftat verläuft oft fließend und hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Entscheidend sind nicht nur objektive Elemente wie Geschwindigkeit und Verkehrsverstoß, sondern vor allem die innere Einstellung des Fahrers.
Die beste Strategie ist und bleibt die Prävention: Fahren Sie stets verantwortungsbewusst, lassen Sie sich nicht zu Wettbewerben im Straßenverkehr hinreißen und beachten Sie die Verkehrsregeln. Sollten Sie dennoch mit dem Vorwurf eines illegalen Straßenrennens konfrontiert werden, ist schnelles und besonnenes Handeln geboten.
Häufig gestellte Fragen
Eine konkrete Geschwindigkeitsgrenze gibt es nicht. Die Rechtsprechung nimmt eine "nicht geringe Geschwindigkeit" in der Regel ab etwa 50 Prozent über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an. Allerdings kommt es nicht allein auf die Geschwindigkeit an, sondern auf das Zusammenspiel aller Tatbestandsmerkmale, insbesondere die grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise sowie die Absicht zur Erzielung höchstmöglicher Geschwindigkeit.
Ja, das ist möglich. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst auch sogenannte Alleinrennen, bei denen ein einzelner Fahrer mit nicht geringer Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Allerdings sind die Anforderungen hoch und nicht jede erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung erfüllt bereits diesen Tatbestand.
Bei einer Verurteilung nach § 315d Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Zusätzlich ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vorgeschrieben. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie Ihren Führerschein verlieren und eine Sperrfrist verhängt wird, bevor Sie eine neue Fahrerlaubnis beantragen können. Bei Unfällen mit Personen- oder Sachschäden können die Strafen deutlich höher ausfallen.
Nein, Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern. Sie müssen lediglich Ihre Personalien angeben. Ich rate dringend davon ab, ohne vorherige anwaltliche Beratung Angaben zur Sache zu machen. Selbst scheinbar harmlose Aussagen können später im Verfahren gegen Sie verwendet werden. Informieren Sie die Beamten höflich, dass Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und zunächst einen Anwalt konsultieren möchten.
Ja, das ist möglich. Nach § 315d Abs. 3 StGB kann das Fahrzeug, das für die Tat genutzt wurde, eingezogen werden. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn der Täter Eigentümer des Fahrzeugs ist und dieses zur Tatbegehung eingesetzt hat. Die Einziehung hat den Charakter einer Strafe und soll verhindern, dass das Fahrzeug erneut für illegale Rennen genutzt wird.
Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines illegalen Straßenrennens ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zwingend. Das Gericht hat insoweit kein Ermessen. Allerdings kann im Rahmen der Verteidigung versucht werden, eine Verurteilung zu vermeiden oder eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. In bestimmten Fällen kann auch eine kürzere Sperrfrist erreicht werden.
Eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und möglicherweise einem Fahrverbot geahndet. Ein illegales Straßenrennen ist demgegenüber eine Straftat. Der Unterschied liegt in den zusätzlichen Merkmalen: Bei einem Straßenrennen muss neben der nicht geringen Geschwindigkeit ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten vorliegen sowie die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die Rechtsfolgen sind erheblich schwerwiegender.
Die Verfahrensdauer kann stark variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa der Komplexität des Falls, der Anzahl der Beteiligten und Zeugen sowie der Auslastung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts. In einfachen Fällen kann das Verfahren innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden. Komplexere Fälle, insbesondere wenn es zu Unfällen mit Personenschäden kam bzw. Gutachten eingeholt werden müssen, können sich über ein Jahr oder länger erstrecken.
Ein Unfall ist keine Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 StGB. Bereits die Teilnahme an einem illegalen Rennen oder die rücksichtslose Alleinsfahrt ist strafbar. Kommt es jedoch zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschäden, greifen die Qualifikationstatbestände, die deutlich höhere Strafen vorsehen. Ein Unfall mit Todesfolge kann mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet werden. Zudem hat ein Unfall praktisch meist auch Auswirkungen auf die Beweislage und macht den Nachweis der Tat für die Ermittlungsbehörden einfacher.





