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Fallbericht: Freispruch vom Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Inhalte

Ausgangslage

Mein Mandant sah sich mit dem schwerwiegenden Vorwurf konfrontiert, auf seinem Mobiltelefon kinder- und jugendpornographisches Bildmaterial besessen zu haben. Bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens hatte erhebliche Auswirkungen auf sein privates und berufliches Umfeld. Der Vorwurf zählt zu denjenigen Straftaten, die regelmäßig mit einer erheblichen sozialen Stigmatisierung verbunden sind.

Die Ermittlungsbehörden gingen zunächst davon aus, dass die auf dem Mobiltelefon aufgefundenen Dateien einen eindeutigen Nachweis für den Besitz entsprechender Inhalte darstellten.

Die Herausforderung

Die Beweislage erschien auf den ersten Blick belastend. Auf dem sichergestellten Mobiltelefon befanden sich Dateien, die den Tatverdacht begründeten. Für die Strafbarkeit genügt jedoch nicht allein das Vorhandensein entsprechender Dateien. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Beschuldigten der Besitz rechtlich zugerechnet werden kann und er Kenntnis von den Dateien hatte beziehungsweise die tatsächliche Verfügungsgewalt über sie ausübte.

Die entscheidende Frage war daher nicht nur, ob sich die Dateien auf dem Gerät befanden, sondern wie sie dorthin gelangt waren und ob der Mandant hiervon überhaupt wusste.

Die Verteidigung

Nach umfassender Akteneinsicht wurde die technische Beweislage eingehend analysiert. Dabei beschränkte sich die Verteidigung nicht auf die Feststellungen der Ermittlungsbehörden, sondern überprüfte die digitalen Spuren im Detail.

Im Verlauf der Beweisaufnahme konnten erhebliche Zweifel daran aufgezeigt werden, dass der Mandant die Dateien bewusst auf seinem Mobiltelefon gespeichert oder überhaupt von ihrer Existenz Kenntnis gehabt hatte. Die technische Auswertung sprach vielmehr dafür, dass das betreffende Material ohne sein Wissen auf das Gerät gelangt war.

Die Verteidigung arbeitete diese Zusammenhänge nachvollziehbar heraus und machte deutlich, dass allein das Auffinden entsprechender Dateien keinen sicheren Rückschluss auf einen vorsätzlichen Besitz zulässt. Die objektiven technischen Feststellungen reichten nicht aus, um die erforderliche Kenntnis und den Besitzwillen des Mandanten mit der notwendigen Sicherheit nachzuweisen.

Das Ergebnis

Nach Durchführung der Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass der Mandant die auf seinem Mobiltelefon befindlichen Dateien bewusst besessen hatte.

Es gelang, erhebliche Zweifel an der Annahme eines vorsätzlichen Besitzes aufzuzeigen und nachvollziehbar darzulegen, dass das Material ohne Wissen des Mandanten auf das Gerät gelangt war. Besitz ist ohne tatsächliche Sachherrschaft nicht denkbar.

Das Gericht sprach den Mandanten daher frei.

Fazit

Der Fall zeigt, dass gerade in Verfahren mit digitalen Beweismitteln – mittlerweile absolute Normalität – eine sorgfältige technische und rechtliche Analyse unerlässlich ist. Das bloße Auffinden strafbarer Dateien auf einem Datenträger ersetzt nicht den Nachweis, dass der Beschuldigte hiervon Kenntnis hatte und die Dateien bewusst besaß. Eine differenzierte Auswertung der technischen Spuren und eine konsequente Verteidigung können entscheidend dazu beitragen, vorschnelle Schlussfolgerungen zu vermeiden und einen unberechtigten Tatvorwurf erfolgreich abzuwehren.

 

Zuletzt aktualisiert am 12. August 2026
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Adrian Schmid

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht