§ 29 BtMG: Strafrahmen, Tatbestände und Verteidigung

§ 29 BtMG ist die zentrale Strafvorschrift des Betäubungsmittelgesetzes. Fast jedes Verfahren wegen Drogen beginnt hier, vom Besitz einer kleinen Menge bis zum Handel. Wer eine Vorladung oder einen Strafbefehl wegen eines Verstoßes gegen § 29 BtMG erhält, steht meist vor denselben Fragen: Was genau wird mir vorgeworfen, welche Strafe droht und was kann ich jetzt tun?

Die gute Nachricht vorweg: Gerade bei kleinen Mengen für den Eigenbedarf enden viele Verfahren ohne Strafe. Ob das gelingt, hängt aber stark davon ab, wie Sie sich in den ersten Tagen verhalten.

Was regelt § 29 BtMG?

§ 29 Abs. 1 BtMG zählt eine ganze Reihe von Handlungen auf, die ohne Erlaubnis strafbar sind. Die wichtigsten sind:

  • Anbauen und Herstellen von Betäubungsmitteln
  • Handeltreiben
  • Einführen und Ausführen
  • Veräußern, Abgeben und sonstiges Inverkehrbringen
  • Erwerben oder sich in sonstiger Weise verschaffen
  • Besitzen, ohne eine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb zu haben

Der bloße Konsum ist dagegen nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. In der Praxis hilft das wenig. Wer konsumiert, hat die Droge vorher erworben und besessen, und genau daran knüpft die Strafbarkeit an.

Wichtig für Cannabis: Seit dem 1. April 2024 gilt dafür das Konsumcannabisgesetz. Cannabis fällt seitdem nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz. § 29 BtMG betrifft heute vor allem Kokain, Amphetamin, Ecstasy, Heroin und andere synthetische Drogen.

Welche Strafe droht nach § 29 BtMG?

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei den meisten Tatvarianten ist schon der Versuch strafbar.

In einem besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG beträgt die Strafe mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Das Gesetz nennt dafür zwei Regelbeispiele:

  • Der Täter handelt gewerbsmäßig, will sich also durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen.
  • Der Täter gefährdet durch die Tat die Gesundheit mehrerer Menschen.

Für Ersttäter mit einer kleinen Menge für den Eigenbedarf liegt die Strafe in der Praxis meist im Bereich einer Geldstrafe, oft per Strafbefehl. Eine Eintragung im Führungszeugnis hängt von der Höhe der Strafe ab.

Wann wird aus § 29 BtMG ein Verbrechen?

Die Grenze zur deutlich schärferen Strafe ziehen die §§ 29a ff. BtMG. Geht es um eine nicht geringe Menge, etwa beim Besitz oder Handel, ist die Tat ein Verbrechen nach § 29a BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Dasselbe gilt, wenn eine Person über 21 Jahre Betäubungsmittel an Minderjährige abgibt.

Ab wann eine Menge nicht mehr gering ist, richtet sich nach dem Wirkstoffgehalt, nicht nach dem Gewicht des Stoffes. Deshalb ist das Ergebnis eines Wirkstoffgutachtens oft der entscheidende Punkt im ganzen Verfahren. Mehr dazu lesen Sie in meinem Beitrag zur nicht geringen Menge Kokain.

Geringe Menge: Wann Verfahren eingestellt werden

Das Betäubungsmittelgesetz sieht für kleine Mengen zum Eigenverbrauch zwei Auswege vor:

  • § 31a BtMG: Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und es nur um eine geringe Menge für den Eigenverbrauch geht.
  • § 29 Abs. 5 BtMG: Auch das Gericht kann in diesen Fällen von einer Strafe absehen.

Welche Menge noch als gering gilt, legen die Bundesländer in eigenen Richtlinien fest, und die Praxis unterscheidet sich von Ort zu Ort. Ob eine Einstellung in Betracht kommt, lässt sich deshalb erst nach einem Blick in die Akte seriös beurteilen.

Was tun nach einer Vorladung wegen § 29 BtMG?

Die meisten Betroffenen erfahren von dem Verfahren durch eine Vorladung der Polizei, oft nach einer Verkehrskontrolle, einer Durchsuchung oder weil ihr Name in einem anderen Verfahren aufgetaucht ist, etwa in den Chats eines Händlers.

  • Gehen Sie nicht zur Vernehmung und sagen Sie nichts zur Sache. Als Beschuldigter sind Sie dazu nicht verpflichtet.
  • Geben Sie keine Angaben dazu, woher die Drogen stammen oder wie oft Sie konsumieren. Solche Angaben können aus einem Besitzvorwurf schnell einen Vorwurf des Handeltreibens machen.
  • Lassen Sie Ihren Verteidiger zuerst Akteneinsicht nehmen.

Ausführlich erkläre ich das Vorgehen auf der Seite zur Vorladung wegen § 29 BtMG.

Folgen für den Führerschein

Ein Verfahren nach § 29 BtMG kann auch ohne eine Fahrt unter Drogeneinfluss Folgen für die Fahrerlaubnis haben. Die Führerscheinstelle kann von dem Verfahren erfahren und die Fahreignung überprüfen. Für viele Mandanten ist der drohende Verlust des Führerscheins belastender als die Strafe selbst. Auch diesen Punkt sollte die Verteidigung von Anfang an im Blick haben.

Verteidigung bei Vorwürfen nach § 29 BtMG

Im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es eine Reihe von Ansatzpunkten, die über den Ausgang entscheiden:

  • War die Durchsuchung rechtmäßig, und dürfen die Funde verwertet werden?
  • Lässt sich der Besitz überhaupt Ihnen zuordnen, etwa in einer Wohngemeinschaft oder einem fremden Auto?
  • Was ergibt das Wirkstoffgutachten, und liegt die Menge unter der Grenze zur nicht geringen Menge?
  • Diente die Menge dem Eigenverbrauch oder gibt es tatsächlich Hinweise auf Handel?

Liegt eine Abhängigkeit vor, kann bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Vollstreckung nach § 35 BtMG zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden. Wer zur Aufklärung anderer Taten beiträgt, kann nach § 31 BtMG eine Strafmilderung erreichen. Ob dieser Weg sinnvoll ist, sollte aber sehr genau abgewogen werden.

Für Jugendliche und Heranwachsende gelten eigene Regeln. Dazu mehr im Beitrag zum Strafmaß nach § 29 BtMG im Jugendstrafrecht.

Ihr Verteidiger bei einem Verfahren nach § 29 BtMG

Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Mandanten in Verfahren wegen Betäubungsmitteln bundesweit, mit Kanzlei in Hannover direkt bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft. Mehr zu meiner Arbeit in diesem Bereich finden Sie auf der Seite Betäubungsmittelstrafrecht und auf der Seite Anwalt für BtMG in Hannover.

Haben Sie eine Vorladung oder einen Strafbefehl erhalten? Rufen Sie mich an, bevor Sie sich gegenüber der Polizei äußern: 0511 51524700. Im Notfall, etwa bei einer Durchsuchung oder Festnahme, erreichen Sie mich rund um die Uhr unter 0511 51524709.

Zuletzt aktualisiert am 7. Oktober 2026
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Adrian Schmid

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

TOP Kanzlei für Strafrecht 2026, Auszeichnung in Gold der Deutschen Gesellschaft für Qualitätsanalysen (DGQA)